Abgeltungssteuer

    Seit 1. Januar 2009 gilt die Abgeltungssteuer. Einkünfte aus Kaptalerträgen werden dann gesondert besteuert. Die Abgeltungssteuer dient als Gegenfinanzierung der Senkung der Körperschaftssteuer.

    Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden sowie Veräußerungsgewinne aus Investmentfondsverkäufen sind dann von Privatanlegern einheitlich mit 25% (zuzügl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer = 26,4%) und unabhängig von der Haltedauer zu versteuern, sofern die Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.

    Wenn der persönliche Steuersatz jedoch niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25%, hat der Steuerabzug keine finale Abgeltungswirkung. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sogenannte Günstigerprüfung).

    Werden die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt, wird der Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn bei Rückgabe oder Verkauf vorgenommen, so daß in vielen Fällen keine Angaben in der Steuererklärung erforderlich sind. Sofern der persönliche Steuersatz geringer als 25% ist, kann der Privatanleger die Veranlagung der Kapitalerträge zu seinem niedrigeren Steuersatz beantragen.
    Für die Abgeltungssteuer ist der Verlaufszeitpunkt der Wertpapiere entscheidend. Bei Verlusten kann man sie also auch mit anderen positiven Einkünften der selben Einkunftsart verrechnen lassen. Die Abgeltungssteuer kennt keine Freibeträge.

    Grundsätzlich gilt: Die Besteuerung von Investmentfonds im Vermögen deutscher Anleger ist im Ergebnis immer gleich, egal ob es sich um einen deutschen oder einen ausländischen Fonds handelt. Die Abgeltungssteuer wird auf realisierte Kursgewinne (nicht auf Buchgewinne) erhoben, d.h. erst bei Verkauf von Fondsanteilen mit einer Gewinnerzielung wird die Abgeltungssteuer fällig.

    >>> Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bleiben auch künftig steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten wurden!

    Unabhängig von der Betrachtung des Inhaberverbundes haben Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, ab 2010 die Möglichkeit, eine sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zu beantragen. Hierbei können Gewinne und Verluste von Ehegatten untereinander ausgeglichen werden.

    Im Vergleich zu den bisherigen, meist starren Investmentlösungen wie Aktien-, Misch- und Rentenfonds werden insbesondere Misch- und Dachfonds mit flexibler Anlagestrategie und flexiblen Anlageinstrumenten an Bedeutung gewinnen. Langfristig sind Fonds besser, weil das Fondsmanagement die Aktien steuerfrei für Sie wechseln kann. Dabei kann innerhalb des Fonds flexibel und situationsspezifisch die Anlagestruktur den Kapitalmarktentwicklungen angepasst werden.
    Die beste Lösung dürften dann spezielle Dachfonds sein.


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    Risiko-Hinweis

    Alle Angaben über Wertentwicklungen der einzelnen Fonds haben wir den entsprechenden Geschäftsberichten der Fondsgesellschaften entnommen. Zeichnungen sollten nur auf Basis des vollständigen Prospektes des betreffenden Fonds in Betracht gezogen werden. eco-best-invest ist als reine Vermittlerin tätig und übernimmt daher keine Haftung für die im Prospekt gemachten Angaben. Wertpapiere sind spekulative Anlageformen. Der Wert von Anteilen und die Erträge daraus können sowohl fallen als auch steigen, und es ist möglich, dass Anleger nicht den ursprünglich von ihnen investierten Betrag zurückerhalten. Der Preis von Anteilen schwankt entsprechend den Entwicklungen an den Märkten, und auch Wechselkursveränderungen und Fondsgebühren können den Ertrag des Anlegers beeinflussen.


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